PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Teil I

Unter der „Praktischen Tätigkeit Teil I“ versteht man 1200 Stunden (mind. 1 Jahr), die in einer klinischen Einrichtung mit Weiterbildungsermächtigung für Psychiatrie abgeleistet werden. Die Praktische Tätigkeit I sollte zu Beginn der Ausbildung in einer Kooperationsklinik abgeleistet werden; alternative Kliniken können nach Absprache zugelassen werden. In solchen Fällen werden mit den Kliniken meistens Individualkooperationen vereinbart. Die Bedingungen der praktischen Tätigkeit (Arbeitszeiten, Inhalte, Vergütung) sind in einzelnen Verträgen mit den kooperierenden Einrichtungen geregelt.

KOOPERATIONSKLINIKEN SIND:

Nach Absprache auch bei weiteren Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenso wie Kliniken für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Eine Behandlungsbeteiligung wird von der Ausbildungsteilnehmerin oder dem Ausbildungsteilnehmer in Form von Kurzdokumentationen über 30 Behandlungsfälle nachgewiesen. Davon sind in mind. 4 Fällen die Familie oder weitere SozialpartnerInnen einzubeziehen.


PRAKTISCHE TÄTIGKEIT TEIL II

Die „Praktische Tätigkeit Teil II“ beinhaltet 600 Stunden. Diese werden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis einer Ärztin/eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie, einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder in kooperierenden Krankenhäusern absolviert.